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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND SERVICEBEDINGUNGEN - NTN Waelzlager

Urheberrecht NTN Wälzlager (Europa) GmbH – Fassung vom 01.04.2019 – Vervielfältigung nicht gestattet


I. GELTUNGSBEREICH – BESTELLUNGEN – VERTRAGSSCHLUSS

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von NTN Wälzlager (Europa) GmbH (NTN) mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, sofern der Kunde ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Jede Bestellung setzt die vorbehaltlose Annahme dieser AGB durch den Kunden voraus. Diese gelten ungeachtet widersprüchlich lautender oder unvereinbarer Bestimmungen in einer Bestellung, den Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Dokumenten des Kunden, es sei denn, NTN akzeptiert eine solche Abweichung im Vorfeld und bestätigt dies dem Kunden schriftlich.

(3) Insbesondere werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht akzeptiert, selbst wenn NTN diesen nach Erhalt nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung an den Kunden trotz Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

(4) Einzelvereinbarungen, die in Einzelfällen mit dem Kunden getroffen werden (einschließlich Zusatzvereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen), haben stets Vorrang vor diesen AGB. Der Inhalt solcher Vereinbarungen wird durch einen schriftlichen Vertrag oder die schriftliche Zustimmung von NTN bestimmt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen einzig der Klarstellung. Demnach gelten gesetzliche Vorschriften auch ohne derartige Klarstellung, insoweit diese in diesen AGB nicht direkt angepasst oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

(6) Die Angebote von NTN sind freibleibend und unverbindlich.

(7) Die Bestellung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Kunden gilt als ein verbindliches Vertragsangebot. Sofern nicht anders in der Bestellung angegeben, ist NTN dazu berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei NTN anzunehmen.

(8) Die Annahme erfolgt entweder per schriftlicher Erklärung (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Produkte an den Kunden. Mündliche Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss seitens der Beschäftigten von NTN gelten einzig nach schriftlicher Bestätigung durch NTN. (9) Beschreibungen in Katalogen, Preislisten und Werbebroschüren stellen nur die allgemeine Beschaffenheit der beschriebenen Produkte und Dienstleistungen dar. NTN behält sich das Recht vor, die Produkte und Dienstleistungen ohne vorherige Ankündigung zu verändern.

II. LIEFERFRISTEN

(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, dienen die auf Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen einzig als Richtwert und sind keinesfalls feste Zusagen seitens NTN, zu einem bestimmten Datum zu liefern.

(2) Somit kann im Falle einer Lieferverzögerung auch keinerlei Regress gegen NTN eingeleitet und keine Bestellung aus diesem Grund storniert werden. Auch führt eine Lieferverzögerung durch NTN nicht zu einem Recht auf Schadenersatz im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kunden und seinen eigenen Kunden.

(3) Unbeschadet ihrer Rechte, die sich durch eine Nichterfüllung seitens des Auftraggebers ergeben, kann NTN Liefer- und Leistungstermine um diejenigen Zeiträume verlängern bzw. verschieben, während derer der Kunde seinen vertraglichen Pflichten gegenüber NTN nicht nachkommt.

(4) Sollte NTN aufgrund von nicht von ihr zu vertretenden Gründen („Nichtverfügbarkeit der Dienstleistungen“ wie nachfolgend in Absatz (5) beschrieben) nicht in der Lage sein, die verbindlichen Lieferzeiträume einzuhalten, hat NTN Wälzlager (Europa) GmbH NTN den Kunden unverzüglich darüber zu informieren und ihm den neuen voraussichtlichen Lieferzeitraum zu nennen. Sollten die Dienstleistungen innerhalb des neuen Lieferzeitraums ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, ist NTN dazu berechtigt, gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts gemäß vorstehendem Satz 2 wird NTN dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Gegenleistungen zurückerstatten.

(5) Als eine Nichtverfügbarkeit der Dienstleistungen im vorstehenden Sinne oder Fälle höherer Gewalt sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Ereignisse zu erachten: Naturkatastrophen, Stürme, Überschwemmungen, Frost, Brände, Lieferschwierigkeiten, Streiks oder sonstige Arbeitskämpfe, Fehlfunktionen oder Störungen der Kommunikations- oder Verkehrswege, behördliche Vorschriften, die das Konvertieren oder Überweisen von Fremdwährungen, den Import, Export oder Vertrieb von Produkten verbieten oder eine Verzögerung im Zusammenhang mit Frachtsicherheitsanforderungen oder der rechtzeitigen Beschaffung der nötigen behördlichen Genehmigungen. Darüber hinaus gilt es insbesondere als ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Dienstleistungen, wenn ein Lieferant NTN nicht fristgerecht beliefert, NTN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn weder NTN noch einen ihrer Lieferanten die Schuld für die Verzögerung trifft oder wenn NTN im Einzelfall nicht dazu verpflichtet ist, die Dienstleistungen zu erbringen.

(6) Der Eintritt eines Lieferverzugs durch NTN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist in jedem Fall eine Erinnerung seitens des Kunden erforderlich. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt VII und die gesetzlichen Rechte von NTN bleiben unberührt.

III. PRODUKTVERSAND – GEFAHRENÜBERGANG – LIEFERMENGEN

(1) Die Produkte werden ab einem seitens NTN gewählten Standorten verkauft und auf das durch den Kunden gemäß Incoterm „FCA ab Lieferantenwerk“ (entsprechend der Begriffsbestimmung in den Incoterms 2010) bereitgestellte Transportmittel verladen. Daraufhin wird die Lieferung als erfolgreich zugestellt erachtet. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt, sobald die Produkte (zur Ausfuhr freigemacht) auf das durch den Kunden bereitgestellte Transportmittel verladen werden. Der Erfüllungsort ist der jeweilige seitens NTN gewählte Standort.

(2) Es liegt demnach vom Moment an, in dem die Produkte gemäß den vorstehend beschriebenen Bedingungen erhalten werden, in der Verantwortung des Kunden oder Empfängers, gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen gegen Transportunternehmen und Versicherer einzuleiten. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich zwischen NTN und dem Kunden vereinbart wurde.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend für eine vereinbarte Abnahme. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kommt dies einer Übergabe oder Annahme gleich.

(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung seitens NTN aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, kann NTN die Erstattung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. für Einlagerung) verlangen.

(5) NTN ist einzig zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der verbleibenden bestellten Produkte garantiert ist, und - dem Kunden aufgrund der Teillieferung keine erheblichen Mehrausgaben oder Zusatzkosten entstehen (es sei denn, NTN stimmt zu, diese zu tragen).

(6) Für Produkte oder Produktbestandteile, die maßangefertigt wurden, sind Abweichungen von den bestellten Liefermengen in Höhe von bis zu 10 % mehr oder weniger zulässig.

IV. PREISE

(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich, beispielsweise in Form der vereinbarten Incoterms, zwischen NTN und dem Kunden vereinbart, verstehen sich die Preise zuzüglich Gebühren und Aufwendungen jeder Art, wie Kosten für besondere Verpackung, Transport- und Versicherungskosten, Zollgebühren, Steuern und Abgaben sowie steuerähnliche Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes angegeben, sind die Preise in den Angeboten von NTN Festpreise. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich durch NTN bestätigt, können diese Preise jedoch aufgrund von Wirtschafts- und Währungsschwankungen, die sich zwischen Bestellung und Versand ereignen und verschiedene Änderungen in der Kalkulation dieser Preiskomponenten verursachen, angepasst werden. NTN Wälzlager (Europa) GmbH

(3) Die von NTN in Angeboten und Aufragbestätigungen angegebenen Preise gelten für die bestellten Mengen. NTN behält sich das Recht vor, die Stückpreise im Falle einer Änderung dieser Mengen entsprechend anzupassen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten Angebote für einen Zeitraum von einem Monat ab ihrer Unterbreitung.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – ZAHLUNGSVERZUG ODER -AUSFALL

(1) Sofern in den Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von NTN nicht anders festgelegt, sind alle Rechnungen netto ohne Skonto innerhalb von 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig.

(2) Nach Ablauf der vorstehend genannten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde im Verzug. Während des Verzugszeitraums fallen Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes auf den Kaufpreis an. Es wird jeweils der höhere Wert angewandt. NTN behält sich das Recht vor, weitere Verzugsschäden geltend zu machen. Der Anspruch von NTN auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt davon unberührt.

(3) Eventuelle Beschwerden bezüglich einer Lieferung berechtigen den Kunden nicht dazu, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zudem greift das Recht des Kunden auf Zurückbehaltung einer Zahlung nur insoweit, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sollten Liefermängel auftreten, bleiben die Gegenansprüche des Kunden davon unberührt.

(4) Sollte nach Vertragsschluss (z. B. durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens) deutlich werden, dass der Anspruch von NTN auf den Kaufpreis durch die Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist NTN gemäß den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Leistungsverweigerung gegebenenfalls dazu berechtigt, nach Bestimmung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Sofern es sich um einen Vertrag zur Fertigung nicht vertretbarer Sachen (maßangefertigter Produkte) handelt, ist NTN dazu berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL

(1) NTN behält sich das Eigentumsrecht an allen dem Kunden gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Preises inklusive Nebenkosten vor.

(2) Vorbehaltsware darf weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden, bevor die Zahlung des gesamten Preises geleistet wurde. Der Kunde hat NTN unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte auf Ware im Eigentum von NTN zugreifen wollen (z. B. bei Pfändungen).

(3) Solange die Produkte nicht vollständig vom Kunden bezahlt wurden, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Produkte sorgfältig zu behandeln und diese insbesondere auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Instandhaltungs- und Inspektionsarbeiten nötig sind, hat der Kunde diese Arbeiten rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist NTN berechtigt, die Produkte vorläufig heraus zu verlangen, nachdem NTN – sofern gemäß den gesetzlichen Vorschriften erforderlich – dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Das Herausverlangen beinhaltet nicht die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bleibt gesondert vorbehalten.

(5) Bis zum Widerruf gemäß (c) unten ist der Kunde dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im Zuge des normalen Geschäftsverlaufs weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

     a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Produkte von NTN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei NTN als Hersteller erachtet wird. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht erhalten, so erwirbt NTN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Für das entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

     b) Die Forderungen gegenüber Dritten, die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte entstehen, werden bereits jetzt seitens des Kunden als Sicherheit gänzlich oder in Höhe der möglichen Beteiligung gemäß dem vorstehenden Absatz an NTN abgetreten. NTN akzeptiert die Abtretung. Die in Abschnitt VI (2) genannten Pflichten des Kunden gelten ebenfalls in Anbetracht der abgetretenen Forderungen. Zur Sicherung der NTN Wälzlager (Europa) GmbH Forderungen von NTN gegen den Kunden tritt er auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Produkte mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

     c) Der Kunde bleibt neben NTN zur Einziehung der Forderung bevollmächtigt. NTN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder kein sonstiger Leistungsmangel seitens des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann NTN verlangen, dass der Kunde NTN über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner informiert, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritten) über die Abtretung informiert. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NTN um mehr als 10 %, wird NTN auf Anfrage des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(6) Im Falle eines Exports wird der Kunde zur Durchsetzung dieser Eigentumsvorbehaltsklausel gegebenenfalls im Lieferland erforderliche Formalitäten auf eigene Kosten ausführen.

VII. MÄNGELHAFTUNG

(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten, sofern nicht nachfolgend anders angeben, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Rechte des Kunden. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an den Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) unberührt.

(2) Die Produkte sind vertragsgerecht, wenn diese zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht von den vereinbarten Spezifikationen abweichen. Der Inhalt und Geltungsbereich der vereinbarten Spezifikationen wird von den Informationen in der schriftlichen Auftragsbestätigung von NTN bestimmt. Eine Haftung für einen speziellen Zweck oder eine spezielle Eignung wird nur übernommen, sofern eine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen liegt das Risiko für Eignung und Verwendung ausschließlich beim Kunden. Der Inhalt der vereinbarten Spezifikationen oder einer ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweckbeschreibung stellt keine Garantie dar. Sofern eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde, ist die schriftliche Bestätigung von NTN für den Inhalt der Garantieerklärung maßgeblich.

(3) Sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften bewertet, ob ein Mangel vorliegt. NTN übernimmt keinerlei Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder anderer Dritter (z. B. Werbeaussagen).

(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Sofern ein Mangel während der Lieferung, Abnahme oder zu irgendeinem darauffolgenden Zeitpunkt entdeckt wird, ist NTN umgehend schriftlich darüber zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht Werktagen nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde es, die Produkte ordnungsgemäß zu untersuchen und/oder NTN etwaige Mängel anzuzeigen, ist die Haftung von NTN für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Nimmt der Kunde die Produkte an, ist die Haftung für nachträglich angezeigte Sachmängel, die während der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar gewesen wären, ausgeschlossen.

(6) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, ist NTN nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Artikels (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Recht von NTN, die Nacherfüllung gemäß gesetzlichen Bedingungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung umfasst keinen Ab- oder Wiedereinbau des mangelhaften Artikels, wenn NTN nicht ursprünglich verpflichtet war, diese durchzuführen.

(7) NTN ist dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen dem Mangel entsprechenden Teil des Kaufpreises einzubehalten.

(8) Der Kunde hat NTN entsprechend Zeit und Gelegenheit zu geben, um die geschuldete Nacherfüllung zu leisten und hat insbesondere die zurückgewiesenen Produkte zu Untersuchungszwecken auszuhändigen. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde den mangelhaften Artikel gemäß den gesetzlichen Vorschriften NTN zurückzugeben. Sollte der Kunde NTN nicht die Gelegenheit geben, die Produkte zu untersuchen und insbesondere die zurückgewiesenen Produkte oder Proben dieser nicht unverzüglich auf Antrag zur Verfügung stellen, werden sämtliche Mängelansprüche hinfällig.

(9) Mängelansprüche werden ebenfalls im Falle einer Nichtbeachtung der zum Zeitpunkt der Lieferung des Artikels gültigen Installations-, Einrichtungs- und Betriebsvorschriften durch den Kunden hinfällig. NTN Wälzlager (Europa) GmbH

(10) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, trägt NTN die anfallenden Kosten für die Untersuchung und Nacherfüllung, insbesondere die Transport-, Reise-, Arbeitszeit- und Materialkosten (jedoch nicht die Aus- und Einbaukosten). Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann NTN die Erstattung der entstandenen Kosten durch den Kunden einfordern, es sei denn, die mangelnde Fehlerhaftigkeit war dem Kunden nicht ersichtlich.

(11) In dringenden Fällen, wie beispielsweise einer Gefährdung der Betriebssicherheit, oder um unverhältnismäßig große Schäden zu vermeiden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und die Erstattung der dazu objektiv erforderlichen Aufwendungen von NTN zu verlangen. NTN ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, über eine solche Selbstbeseitigung zu unterrichten. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen, besteht nicht, wenn NTN berechtigt gewesen wäre, die Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(12) Sollte die Nacherfüllung scheitern oder eine vom Kunden für die Nacherfüllung festgesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen oder gesetzlich nicht erforderlich sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt.

(13) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen einzig gemäß Abschnitt 8 und bleiben im Übrigen auch bei Mängeln ausgeschlossen.

VIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND VERJÄHRUNG

(1) Soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der folgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet NTN für eine Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

(2) NTN ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NTN entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemäß einem geringeren Haftungsmaß (z. B. Sorgfaltspflicht in den eigenen Angelegenheiten von NTN), sofern einer der folgenden Gründe vorliegt:

     a) Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

     b) Schäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung von NTN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die vorstehend genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ebenso zugunsten von Organen, gesetzlichen Vertretern, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NTN. Sie gelten nicht, sofern NTN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Qualität der Produkte übernommen hat. Ebenfalls gelten diese nicht für Ansprüche des Kunden gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Sofern vorstehend nicht anders angegeben, ist die Haftung von NTN ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(5) Bei der Verletzung einer Leistungspflicht, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn NTN die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat. Ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(6) Entgegen § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel ein Jahr. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

(7) Die vorstehend genannten Verjährungsfristen gelten ebenfalls für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Produktmangels, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß vorstehendem Absatz (2), Satz 1 und 2 (a) sowie gemäß dem Produkthaftungsgesetz gilt jedoch einzig die gesetzliche Verjährungsfrist.

(8) Reparaturen und Ersatzlieferungen führen nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

IX. GEISTIGES EIGENTUM – VERTRAULICHKEIT

(1) NTN bleibt im Besitz der Rechte am geistigen Eigentum für die Projekte, Studien, Zeichnungen, Modelle und Objekte, die sie anfertigt oder die in ihrem Namen angefertigt werden. Diese können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung offengelegt werden.

(2) Der Kunde hat jegliche ihm gegenüber schriftlich oder mündlich, direkt oder indirekt offengelegten Informationen von NTN vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung.

(3) Auf Anfrage hat der Kunde NTN diese Artikel vollständig zurückzugeben und sämtliche angefertigten Kopien zu zerstören.

X. WERKZEUGE, FORMEN, SPEZIELLE AUSRÜSTUNG, PROTOTYPEN

(1) Kostenbeteiligungen für die Werkzeugherstellung (Werkzeuge, Formen usw.), die vom Kunden gefordert werden können, stellen keine Übertragung der Leistungen oder des materiellen Eigentums des Werkzeugs oder eines Rechtes am geistigen Eigentum im Zusammenhang mit dem Werkzeug dar, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

(2) Prototypen sind unverbindliche Modelle. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung.

XI. RECHTSSTREITIGKEITEN

(1) NTN und der Kunde haben Streitigkeiten durch ein Treffen der jeweiligen Geschäftsführer von NTN und des Kunden einvernehmlich beizulegen.

(2) Sollte keine einvernehmliche Beilegung erzielt werden können, unterliegen jegliche Streitigkeiten wegen der Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen und/oder der Vornahme einer Handlung oder Ausübung eines Rechtsbehelfs nach diesen AGB deutschem Recht.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den internationalen Warenverkauf. Sofern der Vertrag ein Element ausländischen Ursprungs umfasst, gilt ebenfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf aus dem Jahr 1980 (Wien).

(4) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von NTN ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich direkt oder indirekt aus der Vertragsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, sofern der Kunde ein Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. In jedem Fall ist NTN jedoch dazu berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferpflicht gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Einzelvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben davon unberührt.

XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser AGB in irgendeiner Weise ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt, und diese bleiben unbeeinträchtigt gültig.